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GELD ODER EHRE…

Oder beides? In der Historie schien fest verankert, dass Ferdinand Porsche Urheber der Form des 911 ist. Die Erben des früheren Porsche-Chefkonstrukteurs Erwin Kommenda vertreten den Standpunkt, dass eine Korrektur dieser in Stein gemeißelten Formalität erforderlich sei. Herr Kommenda habe erheblichen gestalterischen Anteil an der Form des 911. Deshalb stehe ihm Anerkennung zu und finanzielle Beteiligung am Erfolg. Die juristische Auseinandersetzung zieht sich bereits seit Jahren hin. Das Oberlandesgericht Stuttgart sah die Urheberschaft von Herrn Kommenda an der Form des Porsche 356 als erwiesen an. Auf die Gestaltung des 911 habe diese allerdings höchstens anregenden Charakter gehabt. Anspruch auf Beteiligung am Ertrag der Baureihe 911 sah das OLG nicht, weil die Klagepartei die Miturheberschaft am Design des 911 nicht habe belegen können. Die Forderung von fünf Millionen Euro als Vergütung für die Mit-Urheberschaft wurde abgewiesen. Gegen die Entscheidung erhob die Klagepartei Widerspruch und legte Revision ein. Nun steht eine Entscheidung des Bundesgerichtshof an.